Pauschales Kinderbetreuungsgeld – Zuverdienstmöglichkeiten

Allgemeines

Seit 1. Jänner 2010 gilt bei allen Pauschalvarianten zum Kinderbetreuungsgeld (KBG) eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte. Der Zuverdienst darf mindestens aber 16.200 Euro im Kalenderjahr betragen.

Monatliche Zuverdienstgrenzen bestehen nicht.

Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

Berechnung des Zuverdienstes

Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze (60-Prozent-Grenze) werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.

BEISPIEL
Geburt im Jahr 2013, Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012: Das relevante Kalenderjahr ist 2010.

Für Geburten bis 31. Dezember 2011 besteht keine Beschränkung auf das drittvorangegangene Kalenderjahr.

Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich.

Ihre individuelle Zuverdienstgrenze können Sie bei der Kinderbetreuungsgeldstelle des für Sie zuständigen Krankenversicherungsträgers erfragen. Dafür müssen jedoch alle erforderlichen Daten (z.B. die aufgrund der von Ihnen durchgeführten Arbeitnehmerveranlagung vorliegenden Daten aus dem Steuerbescheid des betreffenden Kalenderjahres) vorliegen.

TIPP

Eine ungefähre Vorabberechnung der individuellen Zuverdienstgrenze ist mit dem Kinderbetreuungsgeld-Vergleichsrechner des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend möglich.

Für die Ermittlung des Zuverdienstes werden folgende Einkunftsarten zusammengerechnet:

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Unter Zuverdienst fallen grundsätzlich alle steuerpflichtigen Einkünfte und Einkunftsteile.

Für Bezugszeiträume ab 1. Jänner 2010 zählen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz nicht mehr als Zuverdienst.

Zum Zuverdienst zählen beispielsweise:

Nicht zum Zuverdienst zählen beispielsweise:

Die Zuverdienstgrenze (von mindestens 16.200 Euro pro Kalenderjahr) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges ist durch spezielle Berechnungsmethoden zu ermitteln (siehe Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld und Kurzübersicht zur Zuverdienstgrenze). Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug.

Zur vereinfachten Berechnung des Zuverdienstes können Sie den Online-Rechner des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend nutzen. Bei Vorliegen einer höheren individuellen Zuverdienstgrenze vergleichen Sie am Ende der Berechnung Ihren errechneten Zuverdienst nicht mit der Zuverdienstgrenze von 16.200 Euro, sondern mit Ihrer individuellen Zuverdienstgrenze.

Rückforderung

Wird die jährliche Zuverdienstgrenze (von mindestens 16.200 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

BEISPIEL

Im Jahr 2010 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2010 ergibt sich ein Zuverdienst von 17.000 Euro. Die individuelle Zuverdienstgrenze wurde mit 16.500 Euro ermittelt. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 500 Euro (17.000 Euro minus 16.500 Euro).

Die Prüfung der Einkünfte erfolgt im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

Verzicht

Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht mehr das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jenen Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

Nähere Informationen zur Abgabe der Verzichtserklärung finden sich auf HELP.gv.at.

ACHTUNG

Der Verzicht auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld bedeutet automatisch den Verzicht auf die Beihilfe, da der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist. Ein Verzicht verlängert weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes noch den Bezug der Beihilfe.

Stand: 12.01.2012
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
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Quelle: HELP.gv.at

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