Beihilfe – Zuverdienstmöglichkeiten

Zuverdienst bei der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld

Die Zuverdienstgrenze für die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld beträgt für den das Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteil 6.100 Euro (bis 31. Dezember 2011: 5.800 Euro) pro Kalenderjahr.

Für die Ehegattin/den Ehegatten oder die Lebenspartnerin/den Lebenspartner beträgt die Zuverdienstgrenze 16.200 Euro pro Kalenderjahr.

Die Zuverdienstgrenze für den beziehenden Elternteil sowie für die Partnerin/den Partner berechnet sich nach derselben Berechnungsmethode wie die Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld (siehe Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld).

Wird die Zuverdienstgrenze um nicht mehr als 15 Prozent überschritten, verringert sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung).

Wird die Zuverdienstgrenze um mehr als 15 Prozent überschritten, ist die gesamte im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an den Krankenversicherungsträger zurückzuzahlen.

Im Fall einer Beihilfe für Paare bedeutet das Folgendes:

  • Wenn beide Elternteile (bzw. ein Elternteil und dessen Partnerin/dessen Partner) ihren jeweiligen Grenzbetrag um nicht mehr als 15 Prozent überschreiten, muss nur der Überschreitungsbetrag zurückgezahlt werden. Dabei werden beide Überschreitungen zusammengezählt.
  • Wenn auch nur ein Elternteil (bzw. dessen Partnerin/dessen Partner) seinen Grenzbetrag um mehr als 15 Prozent überschreitet, wird die gesamte bezogene Beihilfe zurückgefordert.
  • Die Unterschreitung des Grenzbetrages durch einen Elternteil (bzw. die Partnerin/den Partner) hat keine Auswirkungen auf die Rückforderung aufgrund einer Überschreitung durch den anderen Elternteil (bzw. die Partnerin/den Partner).

Verzicht auf die Beihilfe

Um eine mögliche Überschreitung der Beihilfen-Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Beihilfen-Zuverdienstgrenze, wonach bei einer Überschreitung von unter 15 Prozent nicht die gesamte im Kalenderjahr bezogene Beihilfe zurückzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

Nähere Informationen zur Abgabe der Verzichtserklärung finden sich auf HELP.gv.at.

ACHTUNG
Ein Verzicht verlängert die Bezugsdauer der Beihilfe nicht.

Weiterführende Informationen

  • Informationen zu den Zuverdienstgrenzen für die Beihilfe finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.
  • Um den aufgrund Ihrer individuellen Einkünfte erlaubten Zuverdienst zu ermitteln, nutzen Sie den Kinderbetreuungsgeld-Online-Rechner des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.
  • Für selbstständig Erwerbstätige bietet die Wirtschaftskammer Österreich einen Online-Ratgeber an.
  • Für steuerrechtliche Auskünfte steht Ihnen Ihr Finanzamt zur Verfügung.
Stand: 12.01.2012
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
Transparente Grafik zwecks Webanalyse

Quelle: HELP.gv.at

Logo HELP.gv.at