Verzicht auf Kinderbetreuungsgeld bzw. Beihilfe – Erklärung

Allgemeine Informationen

Es besteht die Möglichkeit, auf das Kinderbetreuungsgeld bzw. die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld im Voraus für bestimmte Kalendermonate zu verzichten.

Für Geburten ab 1. Jänner 2010 wurde der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld durch die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld ersetzt.

Der mögliche Vorteil liegt darin, dass die im Verzichtszeitraum erzielten Einkünfte bei der Berechnung des jährlichen Zuverdienstes außer Acht gelassen werden.

BEISPIEL

Bei Verzicht auf das Kinderbetreuungsgeld für den Monat Mai werden die Einkünfte des Monats Mai nicht als Zuverdienst gerechnet. Bei der Berechnung muss dann durch einen Monat weniger dividiert werden.

Informationen zu den Zuverdienstmöglichkeiten zum Kinderbetreuungsgeld (pauschale Varianten und einkommensabhängige Variante) sowie zur Beihilfe finden sich auf HELP.gv.at.

TIPP

Nähere Informationen zur Berechnung der Zuverdienstgrenzen finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend. Für selbstständig Erwerbstätige bietet die Wirtschaftskammer Österreich darüber hinaus einen Online-Ratgeber an.

Für Zeiträume, für die auf die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes bzw. der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld durch einen Elternteil verzichtet wird, ist ein Bezug durch den anderen Elternteil nicht möglich. Bei einem beabsichtigten Wechsel des Bezuges auf den anderen Elternteil muss rechtzeitig ein Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Der beziehende Elternteil muss dem Wechsel zustimmen (sofern dieser ansonsten aufgrund der beantragten Zeit weiterbeziehen würde).

ACHTUNG

Der Verzicht kann auch widerrufen werden. Ein Widerruf ist jedoch nur für ganze Kalendermonate und maximal für sechs Monate rückwirkend möglich.

Voraussetzungen

Keine

Fristen

Der Verzicht muss rechtzeitig vor Veranlassung der jeweiligen Auszahlung bekannt gegeben werden. Da das Kinderbetreuungsgeld im Nachhinein ausgezahlt wird (z.B. für Mai erfolgt die Auszahlung Anfang Juni), kann der Verzicht dann beispielsweise auch noch bis zum Ende des Monats Mai (sicherheitshalber sollten Sie sich spätestens den 25. vormerken) bekannt gegeben werden.

Den letztmöglichen Tag zur Verzichtserklärung erfragen Sie bitte bei Ihrer Krankenkasse.

Zuständige Stelle

Der Krankenversicherungsträger, bei dem Sie das Kinderbetreuungsgeld bzw. die Beihilfe beantragt haben

Verfahrensablauf

Den Verzicht müssen Sie gegenüber der zuständigen Stelle erklären. Die Verzichtsabgabe kann schriftlich oder elektronisch (mit Bürgerkarte bzw. Handy-Signatur oder über FinanzOnline) erfolgen. Das Formular der Verzichtserklärung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder am Ende dieser Seite.

Die Verzichtserklärung muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei der zuständigen Stelle eingereicht bzw. elektronisch signiert und abgesendet werden.

Nach Ablauf des Verzichtszeitraums muss das Kinderbetreuungsgeld bzw. die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nicht noch einmal beantragt werden. Die Auszahlung beginnt automatisch wieder.

Kosten

Die Abgabe der Verzichtserklärung ist kostenlos.

Zusätzliche Informationen

Nachweise zur Ermittlung der Zuverdienstgrenze müssen nachgereicht werden. Es kann beispielsweise eine Abgrenzung der Einkünfte bei Selbstständigen durch eine Zwischenbilanz oder Zwischen-Einnahmen-Ausgabenrechnung für den Verzichtszeitraum erforderlich sein, um die Zuverdienstgrenze nicht zu überschreiten.

Informationen zu den Zuverdienstmöglichkeiten zum Kinderbetreuungsgeld (pauschale Varianten und einkommensabhängige Variante) sowie zur Beihilfe finden sich auf HELP.gv.at.

Rechtsgrundlagen

Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

Zum Formular

Stand: 04.05.2012
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
Transparente Grafik zwecks Webanalyse

Quelle: HELP.gv.at

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