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§ 6 Zuschuss zur Errichtung von Solaranlagen

Zuschuss zur Errichtung von Solaranlagen:

(1)       Gefördert werden Solaranlagen, die zur Wasserbereitung oder/und als Zusatz­heizung dienen, sofern die installierte Kollektorfläche mindestens 4 m² beträgt, mit einem Warmwasserspeicher von mindestens 300 Litern.

(2)       Die Beheizung von Schwimmbädern wird nicht gefördert.

(3)       Die Errichtung einer Solaranlage ist gemäß NÖ Bauordnung 2014 bewilligungs-, anzeige- und meldefrei. 
 

In der Schutzzone „Altort Gumpoldskirchen“ hat der Bauwerber für die Errichtung einer Solaranlage mit Warmwasserspeicher bei der Baubehörde mit einer schriftlichen Bauanzeige gemäß NÖ Bauordnung 2014, § 15 „Anzeige­pflichtige Vorhaben“ für die geplanten Arbeiten anzusuchen. Die Umsetzung darf erst nach schriftlicher Mitteilung der Behörde erfolgen.

(4)       An Unterlagen sind vorzulegen:

·      Originalrechnungen und Zahlungsbelege

·      Bestätigung der fachgerechten Ausführung durch ein entsprechend befugtes (konzessioniertes) Unternehmen

(5)       Der Zuschuss beträgt 20% der nachgewiesenen Herstellkosten inkl. UST, jedoch max. € 450,00


Den Antrag finden Sie unter Formulare oder direkt als PDF:  

18_GEMEINDEZUSCHÜSSE_Antrag_2026[2].pdf herunterladen (0.21 MB)


§ 2  Die Förderung besteht aus einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss.

§ 3 Die Auszahlung erfolgt nach Vorhanden sein der finanziellen Mittel. Es besteht kein Rechtanspruch auf die Gewährung der Zuschüsse

§ 10  Durch unwahre Angaben erlangte Zuschüsse sind zurückzuzahlen.