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§ 7 Zuschuss zur Errichtung von Wärmepumpenanlagen zur Warmwasserbereitung und/oder zur Heizung

(1)       Die Errichtung einer Wärmepumpenanlage mit einer Nennleistung <70kW ist gem. NÖ Bauordnung 2014 bewilligungs-, anzeige- und meldefrei. Bei einer Nennleistung >70kW ist die Aufstellung einer Wärmepumpe gemäß NÖ Bauordnung 2014, § 16 „Meldepflichtige Vorhaben“ zu melden. 

In der Schutzzone „Altort Gumpoldskirchen“ hat der Bauwerber für die Errichtung einer Wärmepumpenanlage bei der Baubehörde mit einer schriftlichen Bauanzeige gemäß NÖ Bauordnung 2014, § 15 „Anzeige­pflichtige Vorhaben“ für die geplanten Arbeiten anzusuchen. Die Umsetzung darf erst nach schriftlicher Mitteilung der Behörde erfolgen.

(2)       An Unterlagen sind vorzulegen:

·      Originalrechnungen und Zahlungsbelege

·      Bestätigung der fachgerechten Ausführung durch ein entsprechend befugtes (konzessioniertes) Unternehmen

(3)       Der Zuschuss beträgt 20 % der nachgewiesenen Herstellkosten inkl. UST, jedoch maximal € 500,00.


Den Antrag finden Sie unter Formulare oder direkt als PDF:  

18_GEMEINDEZUSCHÜSSE_Antrag_2026.pdf herunterladen (0.21 MB)


§ 2  Die Förderung besteht aus einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss.

§ 3 Die Auszahlung erfolgt nach Vorhanden sein der finanziellen Mittel. Es besteht kein Rechtanspruch auf die Gewährung der Zuschüsse

§ 10  Durch unwahre Angaben erlangte Zuschüsse sind zurückzuzahlen.