Sie befinden sich hier: Home > Bürgerservice > Informationen > Förderungen

§ 4 Zuschuss zur Aufbringung einer Vollwärmeschutzfassade

(1) Gefördert wird die Aufbringung einer Vollwärmeschutzfassade auf Häuser die älter als 10 Jahre sind, wenn der geforderte U-Wert nach der OIB-Richtlinie 6, Pkt. 4.4 bis 4.6 idgF erreicht wird.

(2) Der Bauwerber hat generell vor Beginn der Arbeiten mit einer schriftlichen Bauanzeige gemäß NÖ Bauordnung 2014, § 15 „Anzeigepflichtige Vorhaben“ für die geplanten Arbeiten anzusuchen. Die Umsetzung darf erst nach schriftlicher Mitteilung der Behörde erfolgen. In der Schutzzone „Altort Gumpoldskirchen“ hat der Bauwerber zusätzlich ein Farbkonzept vorzulegen.

(3) An Unterlagen sind vorzulegen:

  • Originalrechnungen und Zahlungsbelege
  • Bestätigung der fachgerechten Ausführung und Nachweis des U-Wertes nach OIB-RL 6 durch ein befugtes (konzessioniertes) Unternehmen

(4) Der Zuschuss beträgt 20 % der nachgewiesenen Herstellkosten inkl. UST, jedoch maximal € 1.400,00.

§ 5  Ein neuerliches Ansuchen für die Instandsetzung derselben Fassade ist erst nach Ablauf von 10 Jahren nach Gewährung des Zuschusses zulässig.


Den Antrag finden Sie unter Formulare oder direkt als PDF:  

18_GEMEINDEZUSCHÜSSE_Antrag_2026[1].pdf herunterladen (0.21 MB)


§ 2  Die Förderung besteht aus einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss.

§ 3 Die Auszahlung erfolgt nach Vorhanden sein der finanziellen Mittel. Es besteht kein Rechtanspruch auf die Gewährung der Zuschüsse

§ 10  Durch unwahre Angaben erlangte Zuschüsse sind zurückzuzahlen.