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§ 8 Zuschuss zur Errichtung von Anlagen zur Verheizung biogener Brennstoffe und für die Errichtung biogener Fernwärmeanschlüsse

(1) Die Höhe des Zuschusses beträgt für die Errichtung einer Anlage zur Verheizung biogener Brennstoffe mit automatischer Brennstoffzufuhr, wie 

Pellets oder Hackschnitzel                                     € 700,00 

eines biogenen Fernwärmeanschlusses             € 400,00

(2) Bei Wohnhäusern mit mehr als einer Wohnung - bis 3 Wohneinheiten - erhöhen sich diese Beträge um € 120,00 für jede weitere Wohnung, wenn die Heizanlage bzw. der Fernwärmeanschluss auch diese Wohnung versorgt.

(3) Bei Fernwärmeanschlüssen kann nur der Fernwärmenutzer für diese Förderung ansuchen; der Betreiber einer Fernwärmeeinrichtung ist als Förderungswerber nicht zugelassen.

(4) Von der Förderung ausgeschlossen sind Bauträger für die Errichtung von Wohnhausanlagen mit mehr als 3 Wohneinheiten.

(5) An Unterlagen sind beizulegen:

  • die baubehördliche Genehmigung
  • Originalrechnungen und Zahlungsbelege
  • Bestätigung der fachgerechten Ausführung durch ein entsprechend befugtes (konzessioniertes) Unternehmen


Den Antrag finden Sie unter Formulare oder direkt als PDF:  

18_GEMEINDEZUSCHÜSSE_Antrag_2026[3].pdf herunterladen (0.21 MB)


§ 2  Die Förderung besteht aus einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss.

§ 3 Die Auszahlung erfolgt nach Vorhanden sein der finanziellen Mittel. Es besteht kein Rechtanspruch auf die Gewährung der Zuschüsse

§ 10  Durch unwahre Angaben erlangte Zuschüsse sind zurückzuzahlen.