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§ 9 Zuschuss zur Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Bauwerken

(1) Gefördert wird die Errichtung von neuen netzgekoppelten Photovoltaikanlagen auf Bauwerken, die zur Stromerzeugung dienen und bei Minderbedarf in das öffentliche Stromnetz einspeisen.

(2) Die Errichtung einer Photovoltaikanlage ist auf Bauwerken gemäß NÖ Bauordnung 2014 bewilligungs-, anzeige- und meldefrei. In der Schutzzone „Altort Gumpoldskirchen“ hat der Bauwerber für die Errichtung einer Photovoltaikanlage vor der Durchführung der Arbeiten bei der Baubehörde mit einer schriftlichen Bauanzeige gemäß NÖ Bauordnung 2014, § 15 „Anzeigepflichtige Vorhaben“, für die geplanten Arbeiten anzusuchen. Die Umsetzung darf erst nach schriftlicher Mitteilung der Behörde erfolgen.

(3) An Unterlagen sind vorzulegen:

  • Originalrechnungen und Zahlungsbelege
  • Bestätigung der fachgerechten Ausführung durch ein entsprechend befugtes (konzessioniertes) Unternehmen
  • Bestätigung über die Größe der Anlage – Nennung der Leistung in kWp (Kilo-Watt-Peak)

(4) Der Zuschuss beträgt pro kWp € 140,00 der nachgewiesenen Herstellkosten inkl. UST, jedoch maximal € 700,00.


Den Antrag finden Sie unter Formulare oder direkt als PDF:  

18_GEMEINDEZUSCHÜSSE_Antrag_2026[4].pdf herunterladen (0.21 MB)


§ 2  Die Förderung besteht aus einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss.

§ 3 Die Auszahlung erfolgt nach Vorhanden sein der finanziellen Mittel. Es besteht kein Rechtanspruch auf die Gewährung der Zuschüsse

§ 10  Durch unwahre Angaben erlangte Zuschüsse sind zurückzuzahlen.