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Zuschuss für den Ankauf von Elektrofahrrädern und Elektrorollern

(1) Gefördert wird der Ankauf von neuen Elektrofahrrädern und Elektrorollern.

(2) Der Förderungswerber muss seinen Hauptwohnsitz in Gumpoldskirchen haben.

(3) Ein neuerliches Ansuchen um Förderung für den Ankauf von Elektrofahrrädern oder Elektrorollern ist erst nach Ablauf von 5 Jahren nach Gewährung des Zuschusses zulässig.

(4) An Unterlagen sind vorzulegen:

     Originalrechnungen ausgestellt auf den Förderungswerber und Zahlungsbelege. 

(5) Der Zuschuss beträgt 10% des Rechnungsbetrages inkl. UST, jedoch maximal € 100,00.