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Aufschließungsabgabe

Verordnung betreffend die

Festsetzung des Einheitssatzes für die Aufschließungs- und Ergänzungsabgabe

 

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Gumpoldskirchen hat in seiner Sitzung am 6. Juli 2018 gemäß § 38 der NÖ. Bauordnung 1996, LGBl. 8200, beschlossen, den aus der Summe der Herstellungskosten einer 3 Meter breiten Fahrbahnhälfte, eines 1,25 Meter breiten Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Straße pro Meter errechneten Einheitssatz für die Aufschließungsabgabe mit

 € 820,--

festgesetzt.

Für jene Abgabenbestände, die vor in Kraft treten des neuen Einheitssatzes verwirklicht wurden, ist bei der Berechnung der Aufschließungsabgabe der bis dahin geltende Einheitssatz zu berechnen.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. September 2018 in Kraft.

Gumpoldskirchen, 9.7. 2018

 



Der Bürgermeister:


Ferdinand KÖCK