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Der Gemeinderat der Marktgemeinde Gumpoldskirchen hat in seiner Sitzung vom 18.11.2010 folgende V E R O R D N U N G beschlossen: § 1 Aufgrund § 41 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, in der geltenden Fassung, wird die Stellplatz –Ausgleichsabgabe mit 5.500,-- Euro für jeden Stellplatz festgesetzt, dessen Herstellung nach § 63 Abs. 2 dG auf dem Baugrundstück technisch nicht möglich, wirtschaftlich unzumutbar oder nach § 69 Abs. 2 Z. 9 oder 11 im BP verboten und auch in einer Fußwegentfernung von 300 m nicht möglich ist. § 2 Die Stellplatz-Ausgleichsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45 in der Fassung BGBl. Nr. 194/1999. § 3 Für die Erhebung der Stellplatz-Ausgleichsabgabe sind die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 und der Bundesabgabenordnung – BAO, StF BGBl. Nr. 194/1961, beide in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. § 4 Diese Verordnung tritt, nach ihrer Kundmachung, mit 01.01.2011 in Kraft. § 5 Mit gleichem Tage tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Gumpoldskirchen vom 11.11.1993, außer Kraft.
Stellplatzausgleichsabgabe